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Zuladung, Überladung etc.

Verfasst: 05.08.2012 17:03
von Roland Grossmann
Hallo zusammen,
ich war diesmal direkt vor Urlaubsantritt mit dem Cook auf der Waage damit ich endlich mal genau weis
ob ich überhaupt soviel Ausladen kann damit ich weiterfahren darf.

Unser Cook ist durchaus üppig ausgastattet mit Dingen wie:
- Klimaanlage
- Vollautomatic
- 316 CDI
- Carosat
- Solaranlage
- Wechselrichter
- Ladebooster
- FH
- Mike Sanders Hohlraumkonservierung (da haben wir doch einiges an Fett versenkt)
- Markise
- AHK
- Kochtöpfe und Pfanne in ordentlicher Haushaltsqualität (kein Campingblechzeugs)
- nur eine 5kg Gasflasche
- grosser Werkzeugkoffer
- Amateurfunkstation für KW
- und ne Menge kleinere Dinge die ich nicht alle aufzählen will


Reisefertig gewogen mit folgenden Dingen:
- Fahrer, Beifahrer 120kg (bei manchen ist ja der Fahrer schon schwerer)
- Wassertank randvoll
- Dieseltank randvoll (100 Liter)
- komplette Angelausrüstung mit Räucherofen etc.
- ordentlich Proviant und Getränke
- einige Fläschchen Wein
- Campingtisch und 3 Faltstühle
- kleines Motorboot mit 15 PS 4takt Aussenborder, Anker, Leinen, 2 Tanks (leer), zerlegbarer Slipwagen und allem Zubehör ca. 150kg
- Original Westfalia Fahrradträger mit einer Aluplattform fürs Bootsgerödel
- Fahrräder waren nicht mit dabei
- Literatur bestimmt ca. 10kg
- Kamera, Videokamera, Laptop etc.
- Klamotten Schuhe usw. wie immer zuviel...
- einiges an Kleinkram

Gesamtgewicht 3680kg, zulässig 3500kg
Vorderachse 1525kg, zulässig 1600kg
Hinterachse 2155kg, zulässig 2240kg

Fazit:
mit leerem Wassertank und 1/2 vollem Dieseltank bin ich bei ca. 3530kg also knapp 1% überladen.
Ich denke damit kann man leben und auch zur Not ausladen.

Wenn das Boot Zuhause bleibt und dafür die Fahrräder mitkommen bin ich bei ca. 3560kg, also mit einem 1/3 gefüllten
Wassertank im grünen Bereich. Ist ja auch unwarscheinlich dass man direkt nach der Tanke auf die
Waage geschickt wird, in sofern bleibt noch etwas Luft.

Gewichtigere Zubehöreinbauten sind eigentlich nicht mehr drin.
Ein zweiter Heckträger auf der Anhängerkupplung wie schon mal angedacht auch nicht.
Wenn man alles mitnehmen will geht das problemlos nur mit einem kleinen Anhänger oder Bootstrailer.

Viele Grüße
Roland

Re: Zuladung, Überladung etc.

Verfasst: 09.08.2012 10:17
von AndiP
Hallo,

nimm Überladung nicht auf die leichte Schulter. In D mag 1% Überladung noch als Kavaliersdelikt mit geringem Bussgeld angesehen werden- im Ausland sieht das anders aus. Da zählt jedes Gramm Überladung, und es gibt teilweise heftige Strafen.
Es gibt inzwischen wohl Waagen, die im Autobahnasphalt eingebaut sind. Da wird sogar während der Fahrt gewogen. Da hält dich niemand mehr an damit du auf die Waage fährst...

Mit meinem James war ich vor einiger Zeit auch mal reisefertig auf der Waage. Ich habe darauf hin das Gepäck anders verladen, schwere Sachen möglichst weit hinter die Hinterachse, um vorne zu entlasten. Seit dem frage ich mich, wie Westfalia den James Cook jemals mit 2,8 Tonnen zulGesGew auf die Straße bringen konnte. Der war doch mit 2 Personen ohne Gepäck schon überladen :-(

Andi

Re: Zuladung, Überladung etc.

Verfasst: 24.08.2012 08:40
von pistenhobel
Hallo

hier für Interessierte die Richtlinien bei Überladung in der Schweiz:

Obg Erl 2004b-d.doc
Bundesamt für Strassen • Office fédéral des routes ASTRA • OFROU
Ufficio federale delle strade • Uffizi federal da vias USTRA • UVIAS
Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation • Dép. fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication
Dip. federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni • Dep. federal da l'ambient, dals transports, da l'energia e da la communicaziun
CH-3003 Bern, 16. Juli 2004
Ihr Zeichen
Unser Zeichen 21-00.0
21-10.0 AR
Telefon ++41 (0)31 323 42 48
Telefax ++41 (0)31 323 43 21
roland.aellen@astra.admin.ch
http://www.astra.admin.ch
Erläuterungen OBG/OBV1
Bundesamt für Strassen
(Ziffern 101 bis 103
Überschreiten des zulässigen Gewichts
Anwendungsbereich:
- Überschreiten des Höchstgewichts (Betriebsgewicht) bei Motorfahrzeugen, Anhängerzügen
und Sattelmotorfahrzeugen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a - h und Abs. 3 VRV);
- Überschreiten des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs
(Art. 67 Abs. 3 VRV);
- Überschreiten der zulässigen Achslasten (Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV).

Berechnungsart:
Ab dem 1. Januar 2005 wird keine straflose Toleranz mehr gewährt. Die in den Ziffern
300.1 und 300.2 erwähnte Geräte- und Messunsicherheit richtet sich nach den Weisungen
des ASTRA vom 15. Juli 2004 und beträgt zur Zeit in jedem Fall 3 Prozent. Sie
sind vom Messresultat, das die Waage angibt (Bruttogewicht) abzuziehen und ergeben
das Nettogewicht, das für die Ahndung massgebend ist.
Berechnungsbeispiele für einen Lieferwagen:
• Betriebsgewicht brutto gemäss Waagschein 3’600 kg
Abzug Geräte- und Messunsicherheit 3% _108 kg
Betriebsgewicht netto 3’492 kg
Zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3’500 kg
Konsequenz: Keine Ahndung, weil Nettogewicht das zulässige
Gesamtgewicht nicht überschreitet.
• Betriebsgewicht brutto gemäss Waagschein 3’700 kg
Abzug Geräte- und Messunsicherheit 3% _111 kg
Betriebgewicht netto 3'589 kg
Zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3’500 kg
Übergewicht netto 89 kg
Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.a, weil die Überlast
nicht mehr als 100 kg beträgt.
• Betriebsgewicht brutto gemäss Waagschein 3’750 kg
Abzug Geräte- und Messunsicherheit 3% _113 kg
Betriebsgewicht netto 3'637 kg
Zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3’500 kg
Übergewicht netto 137 kg
Grenze für Ahndung im OB-Verfahren (5% des im Fahrzeugausweis
eingetragenen Gewichts) 175 kg
Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.b, weil Gesamtgewicht
des Fahrzeug 3'500 kg nicht überschreitet, die Gewichtsüberschreitung
mehr als 100 kg, aber nicht mehr als
5 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
• Betriebsgewicht brutto gemäss Waagschein 3'800 kg
Abzug Geräte- und Messunsicherheit 3% _114 kg
Betriebsgewicht netto 3'686 kg
Zulässiges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3’500 kg
Übergewicht netto 186 kg
Grenze für Ahndung im OB-Verfahren (5% des im Fahrzeugausweis
eingetragenen Gewichts) 175 kg
Konsequenz: Verzeigung, weil die Gewichtsüberschreitung
mehr als 100 kg und mehr als 5 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts
beträgt.